Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen der Kozica Reisen GmbH (im weiteren Kozica genannt) und zwar im vorliegenden für den Fall, dass die Kozica GmbH als Pauschalreiseveranstalter nach dem neuen Reiserecht auftritt.

Diese Reisebedingungen gelten somit für Reisebuchungen ab dem 01.07.2018, also ab Vertragsschluss nach dem 01.07.2018, nicht für Reiseverträge die vor dem 01.07.2018 geschlossen wurden, auch wenn die Reise erst nach dem 01.07.2018 stattfindet.

Für das Vertragsverhältnis gelten die gesetzlichen Vorschriften der § 651a bis 651y BGB und die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Diese gesetzlichen Regelungen werden durch die nachfolgenden Reisebedingungen ergänzt und ausgefüllt:

Zwischen dem Reisenden und Kozica wird ein Pauschalreisevertrag geschlossen, zu welchem die Voraussetzungen der EU-Richtlinie 215/2302 erfüllt sein müssen.

Hierüber sind Sie als Reisender von Kozica zu unterrichten, was mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen geschieht.

Sowohl auf unserer Homepage als auch bei Reisebuchung in Anwesenheit des Reisenden ist Ihnen das dafür vorgeschriebenen Formblatt entweder auf unserer Homepage hinterlegt oder wird Ihnen ausgehändigt.

Ihre Anmeldung ist ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages an Kozica auf Grundlage der Reiseausschreibung und ergänzenden Informationen Kozica´s, aus welchen sich der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt.

Vermittler sind nicht berechtigt über die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung Kozica´s hinausgehende abweichende Leistungszusagen im Namen von Kozica abzugeben oder die Reise betreffende Vereinbarung zu treffen, oder für Kozica verpflichtende Zusicherung zu machen.

Reisebeschreibungen oder Inhalte von solchen Dritter werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen Kozica und dem Reisenden, sofern dies nicht ausdrücklich im Reisevertrag vereinbart ist.

Auf Ihr Angebot zum Abschluss des Reisevertrages, welches Sie für sich und die von Ihnen mit angemeldeten Personen, als deren Vertreter Sie auch in der Folgezeit auftreten, abgeben, erkennen Sie die Reisebedingungen an und erklären zudem, dass die vorvertraglichen Informationspflichten Ihnen und den mit angemeldeten Personen gegenüber entsprechend der EU-Richtlinie erfüllt sind.

Zu diesen Informationen ist der Pauschalreiseveranstalter für Reiseverträge ab dem 01.07.2018 gesetzlich verpflichtet und Ihnen wird ein entsprechendes Formblatt vor Vertragsschluss ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht.

Dieses Formblatt befindet sich ebenfalls auf unserer Homepage und Kozica stellt Ihnen dieses vor Buchung Ihrer Reise zur Kenntnis mit der Bitte dies zur Kenntnis zu nehmen.

Mit dem Abschluss des Pauschalreisevertrages zwischen Kozica und Ihnen können Sie alle EU Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten.

Kozica ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise und die Erfüllung des Pauschalreisevertrages Ihnen gegenüber.

Kozica verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen (Insolvenzabsicherung) und auch für den Fall, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, dass Ihre Rückbeförderung im Falle einer Insolvenz sichergestellt ist.

Gemäß der Pauschalreiserichtlinie EU 2015/2302 gilt folgendes:

Der Reisende erhält alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrages.

Der Reisende erhält eine Notruftelefonnummer oder Angabe zu einer Kontaktstelle über die er sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen kann.

Mindestens ein Unternehmer haftet immer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.

Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (z. B. Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise.

Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird.

Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auch auf eine Entschädigung.

Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise dann, wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen oder Mehrkosten anzubieten.

Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, ist also zur Kündigung berechtigt, wenn Leistungen nicht dem Vertrag erbracht werden und diese erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistung hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisepreisminderung und/ oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht, oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters, oder in einigen Mitgliedstaaten des Reisevermittlers, werden Zahlungen zurückerstattet.

Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder sofern einschlägig des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.

Die Insolvenzabsicherung Kozica`s erfolgt über die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

Weitere Angaben finden Sie im Internet zur EU-Richtlinie EU 2015/2302 und der Umsetzung in deutsches Recht.

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens:

Sobald Kozica der Name der ausführenden Fluggesellschaft bekannt ist oder ein Wechsel bei der benannten Fluggesellschaft stattfinden sollte, wird Kozica Sie umgehend informieren. Die Gemeinsame Liste der EU ist über die Internetseite www.ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

Kommt es nach Erfüllung der Informationspflicht sodann zum Abschluss des Reisevertrages zwischen Ihnen und Kozica gilt für diesen Pauschalreisevertrag sodann zudem Folgendes:

1.) Reisevertrag

Aufgrund Ihres Kozica gegenüber abgegebenen Angebotes zum Abschluss eines Reisevertrages erhalten Sie die Reisebestätigung Kozicas.

Weicht diese nicht von Ihrem Angebot ab, ist der Reisevertrag damit geschlossen. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt Ihres Angebotes ab, liegt ein neues Angebot, diesmal von Kozica vor, an welches Kozica für die Dauer von vier Tagen gebunden ist.

Der Pauschalreisevertrag wird auf der Grundlage dieses von Kozica übermittelten neuen Angebotes geschlossen, soweit Kozica auf die vorgenommenen Änderungen ausdrücklich hingewiesen hat und Sie innerhalb der vier Tagesfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung gegenüber Kozica oder durch Leistung der Anzahlung erklären.

Ist der Pauschalreisevertrag sodann rechtswirksam zustande gekommen, liegen sowohl dem Reisenden als auch Kozica mit der Reisebestätigung, die der Reisende entweder in Papierform oder digital über-mittelt, so dass der Reisende diese ausdrucken oder aufbewahren kann, die Unterlagen vor, welche den wesentlichen Inhalt des geschlossenen Pauschalreisevertrages und die Grundlage der Leistungsbeschreibung ausweisen.

Für den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag gegenüber Kozica nach Beendigung der Reise ist die Reisebestätigung, die Leistungsbeschreibung und das ausgehändigte Informationsblatt Grundlage.

2.) Zahlung und Rücktritt

Kozica ist gegen die eigene Insolvenz durch Abschluss einer Insolvenzversicherung abgesichert und händigt dem Reisenden mit Abschluss des Pauschalreisevertrages einen wirksamen Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kunden aus.

Gegen Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Nach Leistung der Anzahlung wird der Restbetrag dann 30 Tage vor Abreise fällig, sofern nicht die Reise aufgrund Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl noch danach abgesagt wer-den kann (§ 651 h Abs. 4 Ziffer 1 BGB). In diesem Fall gelten die dort genannten Zeitpunkte.

Sollte der Reisevertrag kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn geschlossen werden, ist der gesamte Reisepreis mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig, im Falle einer Mindestteilnehmerzahl wie im vorhergehenden Absatz, § 651 h Abs. 4 Ziffer 1 BGB.

Sollte die Zahlung innerhalb der genannten Fristen nicht erfolgen und der Reisende auch auf Mahnungen nicht leisten, so ist Kozica berechtigt, vom Pauschalreisevertrag zurück zu treten und dem Reisen-den Rücktrittkosten in Rechnung zu stellen.

Diese Rücktrittkosten entstehen auch dann, wenn den Reisenden kein Verschulden trifft. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten entstanden sind.

Unabhängig vom Rücktritt Kozicas wegen Nichtzahlung kann auch der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Kozica maßgebend, daher wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich mit Zugangsnachweis zu erklären.

Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert Kozica den Anspruch auf den Reisepreis. Kozica kann stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, sofern der Rücktritt nicht von Kozica zu vertreten ist. Die Höhe der Stornopauschalen berechnen sich unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung bei Kozica und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung.

Die Stornokosten/Rücktrittskosten betragen bei Kreuzfahrten, Schiffsreisen-Kombis (Hotel & Schiff), Golf- und Gruppenreisen

bis 60 Tage vor Reiseantritt 25% vom Reisepreis, 59-30 Tage vor Reiseantritt 30% vom Reisepreis, 29-22 Tage vor Reiseantritt 40% vom Reisepreis, 21-15 Tage vor Reiseantritt 60% vom Reisepreis, 14-3 Tage vor Reiseantritt 80% vom Reisepreis, ab 2 Tage vorher oder bei Nichterscheinen 95% vom Reisepreis.

Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei über-haupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

Kozica rät dem Reisenden dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit an.

Es bleibt dem Reisenden in jedem Fall die Möglichkeit, nachzuweisen, dass Kozica überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von Kozica geforderte Stornierungspauschale ausweist.

Kozica behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Kozica nachweisen kann, dass Kozica wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anzuwendende Pauschale entstanden sind.

Die Stornopauschale wird in diesem Fall von Kozica unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung sowie abzüglich dessen was Kozica durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat, konkret beziffert und belegt.

Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl:

Ist in der jeweiligen Reiseausschreibung und entsprechend vorvertraglicher Information eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart und in der Reisebestätigung angeführt, kann innerhalb der dort entsprechend § 651 h Abs. 4 Ziffer 1 BGB genannten Fristen Kozica vom Reisevertrag wirksam zurücktreten. Spätestens 14 Tage nach erklärtem Rücktritt ist eine eventuell geleistete Anzahlung an den Reisenden zurück zu erstatten.

Auch im Fall unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651 h Abs. 4 Ziffer 2 BGB gilt Entsprechendes, Kozica kann zurücktreten und verliert den Anspruch auf den Reisepreis.

3.) Vertragsänderungen, Umbuchungen, Kosten

§ 651 e BGB gestattet dem Reisenden innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn (nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn) gegenüber Kozica eine Vertragsübertragung auf einen Dritten, der in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, zu erklären.

Kozica kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende Kozica als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Diese betragen mindestens 150,- € pro Person und werden von Kozica schriftlich in Rechnung gestellt.

Werden nach Vertragsschluss Umbuchungen auf Wunsch des Reisenden bezogen auf die Unterkunft, Verpflegung, sonstige Leistungen oder Reisetermin, vorgenommen, ohne dass der Reisende hierauf einen Rechtsanspruch hat, soweit dies überhaupt möglich ist, erhebt Kozica ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 150,- € pro Umbuchung.

Solche Umbuchungen sind bis 60 Tage vor Reisebeginn möglich. Spätere Umbuchungen sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag mit der Folge obiger Stornopauschalen und Neubuchung also Abschluss eines neuen Reisevertrages/Neuanmeldung möglich.

Diese Neuanmeldung bedarf sodann zu ihrer Rechtswirksamkeit wieder der schriftlichen Bestätigung durch Kozica.

Kozica behält sich zudem vor, anstelle der Stornopauschalen eine konkrete individuell berechnete Entschädigung, die auch höher sein kann, zu berechnen und einzufordern, soweit Kozica nachweist, dass im Einzelfall wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.

In diesem Fall verpflichtet sich Kozica die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.

4.) Leistungs- und Preisänderungen

Kozica kann entsprechend der Regelungen des neuen Pauschalreiserechts gem. § 651 f und § 651 g neue Fassung BGB Preisänderungen vornehmen, sofern die Reise, in Folge eines Umstandes der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und von Kozica nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurde, nicht so durchgeführt werden kann, wie gebucht.

In diesem Fall ist Kozica berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zu ursprünglich gebuchten Leistungen objektiv nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.

Für Flugzeiten gilt, dass diese als „voraussichtliche“ Flugzeiten zum Zeitpunkt des Reisevertrags-schlusses in der Reisebestätigung benannt werden. Diese können sich bis zum Reisebeginn ändern, wobei ein Rückerstattungsanspruch nicht besteht, wenn die Flugzeitänderung keine Auswirkung auf den konkreten Reisetag oder die Nachtruhe haben.

Die Erbringung der Beförderungsleistung am gebuchten Reisetag ist geschuldet, nicht die konkrete Uhrzeit.

Preisänderungen sind nur bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise möglich, sowohl im Hinblick auf Preiserhöhung als auch im Hinblick auf Preissenkung.

5.) Reisemängel, Haftung

Die Rechte des Reisenden bei Reisemängel ergeben sich aus den §§ 651 i BGB, sie verjähren in 2 Jahren nach Beendigung der Reise.

Ansprüche aus vertraglicher Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, verjähren in 3 Jahren und sind auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften bleiben von der Beschränkung unberührt. Für Gepäckschäden gelten besondere Regelungen, diese sind zwingend binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, gegenüber dem Leistungserbringer direkt und unmittelbar zu melden.

Kozica empfiehlt den Abschluss von Reiseunfall und Reisegepäckversicherung.

Eine Haftung Kozicas für Leistungsstörung, Personen und Sachschäden, die aus Leistungen entstehen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Theaterbesuche, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Zugfahrkarten und alle die ausdrücklich als Fremdleistung in der Reisebeschreibung ge-kennzeichnet sind) und die damit nicht Bestandteil der Pauschalreise sind und von in der Beschreibung ausdrücklich bezeichneten Dritten durchgeführt werden, ist nicht gegeben , es sei denn es liegt eine Ursache in der Verletzung von Hinweis, Aufklärungs- oder Organisationspflichten Kozicas.

6.) Mitwirkungspflicht des Reisenden

Fehlerhafte Angaben in der Reisebestätigung oder das Fehlen notwendiger Reiseunterlagen hat der Reisende gegenüber Kozica unverzüglich nach Erhalt zu rügen bzw. mitzuteilen.

Für den Fall der Erbringungen einer mangelhaften Reiseleistung kann der Reisende Abhilfe verlangen.

Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken.

Der Reisende ist verpflichtet, Kozica jeden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Soweit Kozica in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.

Die Mängelanzeige hat vor Ort gegenüber der Reiseleitung Kozicas oder gegenüber dem Vermittler oder gegenüber Kozica unmittelbar in Deutschland zu erfolgen.

Die Reiseleitung oder der Vermittler sind beauftragt, Abhilfe zu leisten, jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Wird die Reise erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende gemäß § 651 l BGB neue Fassung den Reisevertrag kündigen, jedoch ist Kozica zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.

Die Frist ist nur dann entbehrlich, wenn die Abhilfe von Kozica verweigert wird, oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

Macht der Reisende Schäden am Reisegepäck geltend, so hat er sofort nach Feststellung dem Leistungsträger oder Kozica dies anzuzeigen, dies gilt auch für den Verlust von Reisegepäck. Hierzu muss eine Bestätigung des Leistungsträgers schriftlich innerhalb sieben Tagen bzw. 21 Tagen bei Verspätung nach Aushändigung eingeholt werden, die den Schaden oder Verlust bestätigt.

Ist Abhilfe nicht möglich bzw. wird nicht geleistet, kann der Pauschalreisevertrag durch den Reisenden gekündigt werden wegen eines Reisemangels, sofern dieser erheblich ist.

Zuvor ist Kozica jedoch eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.

Wird der Vertrag gekündigt, so behält Kozica hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistung den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 l BGB).

Kozica ist verpflichtet, notwendige Maßnahmen für die Beförderung der Reisenden zu treffen.

Für Reiseleistungen, die der Reisende nicht in Anspruch nimmt, auch bei vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus nicht von Kozica zu vertretenden Gründen, besteht kein Anspruch des Reisenden auf Rückerstattung des anteiligen Reisepreises.

Kozica wird, wenn Leistungsträger Beträge an Kozica erstatten, diese an den Reisenden weiterleiten.

7.) Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften

Kozica wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

Der Reisende ist für die Einhaltung der für die Durchführung der Reise wichtigen und notwendigen Vorschriften selbst verantwortlich.

Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, der Reisende ist von Kozica schuldhaft falsch oder nicht informiert worden.

Kozica haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, außer, Kozica hat sich im Einzelfall dazu verpflichtet.

8.) Beistand zugunsten des Reisenden

Für den Fall des Auftretens von Schwierigkeiten während der Reise sieht § 651 q BGB neue Fassung vor, dass Kozica dem Reisenden unverzüglich in angemessener Weise Beistand gewährt.

Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann Kozica Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und Kozica tatsächlich entstanden sind.

9.) Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Verbraucherschlichtungsstelle

Auf das Rechtsverhältnis zwischen Kozica und dem Reisenden ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, dies wird auch für Reisende, die nicht Angehörige eines EU-Staates oder Schweizer Staatsbürger sind, entsprechend vereinbart.

Gerichtsstand für Klagen gegen Kozica ist der Sitz der Kozica GmbH.

Für Klagen Kozicas gegen Reisende bzw. Vertragspartner aus dem Pauschalreisevertrag, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird ebenfalls als Gerichtsstand der Sitz Kozicas vereinbart.

Kozica nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Auf die europäische Online-Streitbeilegung im Internet www.ec.europa.eu wird hingewiesen.

Kozica Reisen GmbH, Meybuschhof 46 a, 45327 Essen
Telefon 0201/ 8303001
Telefax 0201/ 308077
E-Mail: info@Kozica.de
HRB 6301 Amtsgericht Essen
Umsatzsteuer ID: DE 119 672 235


Die vorstehenden Reisebedingungen für Pauschalreiseveranstalter sind urheberrechtlich geschützt, Stand Mai 2018, Anwaltsbüro Wittkop, Essen.